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   BGH, 23.06.2021 - 4 StR 157/21   

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https://dejure.org/2021,19294
BGH, 23.06.2021 - 4 StR 157/21 (https://dejure.org/2021,19294)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2021 - 4 StR 157/21 (https://dejure.org/2021,19294)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 4 StR 157/21 (https://dejure.org/2021,19294)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.07.2015 - 1 StR 52/15

    Prozesskostenhilfe des Nebenklägers (Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - 4 StR 157/21
    Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren kommt nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revisionen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 - 1 StR 52/15 Rn. 4, NStZ-RR 2015, 351; vom 5. September 2017 - 5 StR 271/17 Rn. 2; jeweils mwN).
  • BGH, 05.09.2017 - 5 StR 271/17

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - 4 StR 157/21
    Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren kommt nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revisionen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 - 1 StR 52/15 Rn. 4, NStZ-RR 2015, 351; vom 5. September 2017 - 5 StR 271/17 Rn. 2; jeweils mwN).
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